§ 1 Allgemeines

1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Frühere, etwaig anderslautende Bedingungen der indupart GmbH verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB), Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Soweit in den nachstehenden Bedingungen die Bezeichnung „Kunde“ verwendet wird, sind hiermit sowohl Verbraucher als auch Unternehmer gemeint.

§ 2 Angebot, Leistungsumfang, Vertragsschluss und Rücktritt

1. Vertragsangebote der indupart GmbH sind freibleibend.

2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung der indupart GmbH maßgebend. Der Kunde ist verpflichtet, die Auftragsbestätigung und, soweit vorhanden, die Ausführungszeichnungen unverzüglich auf Richtigkeit und die örtlichen Ausführungsmöglichkeiten, insbesondere die Baumaße, zu überprüfen und Unstimmigkeiten gegebenenfalls unverzüglich mitzuteilen.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht der Kunde erkennbar kein Interesse an ihnen hat oder ihm diese erkennbar nicht zumutbar sind. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Da alle Rohstoffe Naturprodukte sind, können je nach Produkt Abweichungen oder Farbschwankungen auftreten. Alle Unterlagen des Angebots verbleiben Eigentum der indupart GmbH und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, sind diese Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Angebote dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung zu Leistungsverzeichnissen verwendet werden.

4. Fristen und Termine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt werden. Die Einhaltung der Leistungsverpflichtung durch die indupart GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Angabe von Fristen, die soweit nicht anders vereinbart vom Tage der Auftragsbestätigung an laufen, erfolgt unter dem Vorbehalt vertragsgemäßer Mitwirkung des Kunden. Lieferfristen und -termine sind eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Lager verlassen hat – oder, für den Fall vereinbarter Abholung, die Ware ausgesondert und die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

5. Die Leistungszeit verlängert sich in angemessenem Umfang bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt und unter Einsatz von angemessenen Mitteln nicht angewendet werden konnten. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände auf Seiten der indupart GmbH, den Zulieferern oder Subunternehmern eingetreten sind. Zu derartigen Hindernissen zählen insbesondere Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko der indupart GmbH zuzurechnen sind. Die indupart GmbH teilt dies dem Kunden unverzüglich mit. Die indupart GmbH sowie der Kunde behalten in diesem Fall das Recht, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die indupart GmbH berechtigt, nach Ablauf einer angemessen gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten und ausgelieferte Gegenstände herauszuverlangen.

7. Für den Fall des unberechtigten Rücktritts vom Vertrag, einer unberechtigten Kündigung oder Verhinderung der Vertragsdurchführung durch den Kunden, ist dieser zur Zahlung des daraus entstehenden Schadens sowie des entgangenen Gewinns verpflichtet.

§ 3 Versand- und Lieferbedingungen, Gefahrenübergang

1. Die Lieferung erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, „ab Werk“.

2. Teillieferungen und Teilrechnungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde ist nicht berechtigt, solche Teillieferungen zurückzuweisen.

3. Grundsätzlich besteht eine Holschuld seitens des Kunden. Soweit der Versand oder die Organisation der Lieferung auf Wunsch des Kunden durch die indupart GmbH veranlasst wird, geht die Gefahr – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Kunden über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an den ersten Beförderer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks, auf den Kunden über, ohne dass es hierzu einer Mitteilung bedarf. Der Kunde muss eine Abladung und Lagerung in unmittelbarer Nähe der Montagestelle ermöglichen.

4. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Tage der Versandbereitschaft an auf ihn über. Gegebenenfalls anfallende Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.

5. Die vorstehenden Absätze gelten auch für Teillieferungen.

6. Der Kunde kann die Einhaltung gegebenenfalls vereinbarter Ausführungsfristen bzw. Lieferterminen nur verlangen, soweit er sämtliche erforderlichen Unterlagen beigebracht hat und ein ungehinderter Montagebeginn auf der Baustelle gewährleistet ist. Verzögert sich die Fertigstellung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, wird die indupart GmbH von der Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Termine frei.

7. Hat der Lieferant aufgrund eines Umstandes, den die indupart GmbH nicht zu vertreten hat, eine vereinbarte Lieferung, eine Leistung oder ein Teil dieser nicht vollzogen oder wurde die Abnahme einer Bestellung aus einem solchen Grund undurchführbar, so gilt Verzug des Kunden ab dem ersten Tag nach erfolgter Nachfristsetzung.

§ 4 Montage-, Reparatur-, Service- und Wartungsleistungen, Abnahme dieser Leistungen

1. Umfasst der Auftrag Montage-, Reparatur-, Service- und Wartungsleistungen, hat der Kunde für den ungehinderten freien Zugang zu sorgen; für den Fall der Montage ist ebener, trockener und verdichteter Boden erforderlich. Ebenso müssen Dach- und Wandverkleidungen vorhanden sein. Bauseits müssen dübelfähige beziehungsweise schweißbeständige Gebäude- und Deckenteile im Torbereich vorhanden sein, die die zusätzliche Last durch die Tormontage statisch verwindungs- und verformungsfrei aufnehmen. Für die Montage von Falt- und Schiebetoren ist ein Fertigfußboden erforderlich. Den Monteuren sind im erforderlichen Umfang unmittelbar am Arbeitsplatz kostenlos Baustrom (240 V, 16 A und 380 V, 16 A) und Wasser zur Verfügung zu stellen.

2. Während der Montage ist die Tordurchfahrt versperrt.

3. Die Montage umfasst nicht die nachfolgenden Vorbereitungen, die nach Zeichnungen und oder Instruktion der indupart GmbH ausgeführt werden müssen: Erstellung eines Torrahmens einschließlich eventuell erforderlicher Verstärkungskonstruktion; Beschaffung von besonderen Aufhängebeschlägen, wenn der Abstand vom gelieferten Beschlag bis zum Befestigungspunkt an der Decke größer ist als 1,5m; Entfernen störender Leitungen, Rohre, Elektroverkabelungen und Anschlüssen im Torbereich; Durchführung von Stemm- und Maurerarbeiten. Alle Rahmenteile müssen waagerecht und senkrecht ausgelotet sein. Das lichte Maß der aufgestellten Teile darf maximal +/- 10 mm variieren.

4. Zusatzkosten, die dadurch entstehen, dass erforderliche Mitwirkungsarbeiten, insbesondere die in Ziffer 1 und 3 genannten, nicht ordnungsgemäß ausgeführt sind, werden nach Aufwand (Arbeitsstunden, Fahr- und Wartezeit, Fahrgeld, Auslösungen, erhöhter Materialaufwand u.ä.) abgerechnet. Die Zahlung dieser Kosten kann auch vorab gefordert und die Montage bis zur Leistung verweigert werden.

5. Schafft der Kunde auf schriftliches Verlangen hin nicht unverzüglich Abhilfe, so kann die indupart GmbH Schadenersatz verlangen, eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurückgetreten wird. Für den Fall des Rücktritts oder der Auflösung des Vertrags steht der indupart GmbH ein Anspruch auf die gesetzlich geregelte Entschädigung zu.

6. Die Abnahme hat nach Anzeige der Fertigstellung des Werks unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für Teilleistungen und -lieferungen. Hat der Kunde die Lieferung oder ein Leistungsergebnis, beziehungsweise einen Teil davon, in Benutzung genommen oder ist die Abnahme aus Gründen, die die indupart GmbH nicht zu vertreten hat, nicht durchführbar, so gilt die Abnahme sieben Tage nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über. Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel ist nach erfolgter Abnahme ausgeschlossen.

§ 5 Preise, Preisänderungen und Zahlungsbedingungen

1. Es kommen die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preise zur Anwendung, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

2. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn die indupart GmbH kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

3. Die vereinbarten Preise werden von der indupart GmbH unter Berücksichtigung der bei Vertragsschluss geltenden Lohn-, Material- und Energiekosten kalkuliert. Die indupart GmbH ist berechtigt, Preisänderungen vorzunehmen, wenn zwischen Auftragsbestätigung und Fertigstellung des Auftrages mehr als vier Monate liegen und sich nach Ablauf dieser sechs Wochen die vorgenannten Lohn-, Material- oder Energiekosten erhöhen. In diesem Fall ist die indupart GmbH berechtigt, einen im Rahmen des prozentualen Anteils dieser Kosten am vereinbarten Preis, verhältnismäßig entsprechend erhöhten Preis als Gegenleistung zu verlangen. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhungen den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigen.

4. Berücksichtigt die indupart GmbH Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

5. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sind Rechnungen 14 Tage nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Unternehmer erhalten die Rechnung spätestens mit Lieferung. Das Lieferdatum entspricht in diesen Fällen dem Zugang der Rechnung. Soweit die Rechnung der Ware nicht beiliegt, ist dies binnen 24 Stunden nach Warenerhalt zu rügen.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Sind Teilzahlungen vereinbart und kommt der Kunde mit zwei Zahlungen in Verzug, so ist die gesamte restliche Vergütung, die sich auf die Liefergegenstände bezieht, sofort fällig.

6. Zahlungen sind unbar per Überweisung in Euro zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Die Kosten des Geldverkehrs gehen zu Lasten des Kunden. Schecks und Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht ohne besondere schriftliche Vereinbarung akzeptiert.

7. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verlangt. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 % über dem Basiszinssatz.

8. Aufrechnung oder Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung von der Geschäftsführung der indupart GmbH schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9. Werden der indupart GmbH Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich zu mindern, so ist die indupart GmbH berechtigt, sämtliche offene Forderungen – auch aus anderen Vertragsverhältnissen mit der indupart GmbH – sofort fällig zu stellen. Solche Umstände sind insbesondere die Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenz- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, Wechsel- oder Scheckproteste oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Kunden. Die indupart GmbH ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Erfolgt die Zahlung oder Sicherheitsleistung nach Aufforderung nicht innerhalb von 12 Werktagen, ist die indupart GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für etwaige Schäden bei der Ausübung dieses Rechts haftet der Kunde.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Die indupart GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor.

2. Der Kunde ist zur Sicherungsabtretung, -übereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu veräußern oder anderweitig darüber zu verfügen, sofern dies in seinem Betrieb zu den normalen Geschäften gehört. Er ist verpflichtet, die Rechte der indupart GmbH als Vorbehaltseigentümer beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die dem Kunden aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügung über die Vorbehaltsware entstehende Forderung wird bereits mit Vertragsschluss an die indupart GmbH abgetreten. Die Abtretung wird hiermit angenommen.

4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die indupart GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Ebenso sind ein Besitzwechsel der Sache sowie der eigene Wechsel des Firmensitzes oder Wohnorts unverzüglich mitzuteilen. Dem Kunden ist es untersagt, Abreden zu treffen, die die Rechte der indupart GmbH beeinträchtigen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Vorbehaltsware auf seine eigenen Kosten gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln, insbesondere, erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

6. Die indupart GmbH ist berechtigt, die Befugnis zur Weiterführung über die Vorbehaltsware zur Einziehung der an die indupart GmbH abgetretenen Forderungen zu widerrufen, wenn der Kunde in Zahlungsrückstand gerät oder Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit mindern. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen sämtliche zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, einschließlich der zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen, zur Verfügung zu stellen und seinen Vertragspartnern die Abtretung anzuzeigen.

7. Für den Fall des Rücktritts vom Vertrag oder einer Vertragsauflösung, der Nichtleistung oder der nicht fristgerechten Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch den Kunden wird die indupart GmbH auch ohne weitere Fristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Kunde ist in diesen Fällen zur Herausgabe verpflichtet. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet der Kunde der indupart GmbH unwiderruflich, das Grundstück und ggf. die Geschäfts- und Lagerräume zu betreten und die Vorbehaltsware mitzunehmen. Der Kunde ermöglicht den freien Zugang und macht sich für den Fall der Hinderung schadenersatzpflichtig.

8. Soweit Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Kunde für den Fall der Nichteinhaltung der Zahlungstermine, der indupart GmbH die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Die Demontagekosten gehen zu Lasten des Kunden.

9. Nach Rücknahme ist die indupart GmbH befugt, die Sache zu verwerten. Der Verwertungserlös wird ggf. auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.

10. Lässt sich das Rücktrittsrecht oder die Rücknahme nicht realisieren, so steht der indupart GmbH in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen auch ein entsprechender Schadenersatzanspruch zu.

11. Zur Sicherung der Forderungen der indupart GmbH tritt der Kunde auch solche Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstands mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen; die Abtretung wird hiermit angenommen.

12. Wird die Ware vom Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes der übrigen Ware zu der von der indupart GmbH gelieferten Ware entspricht.

13. Die indupart GmbH verpflichtet sich, die nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 7 Gewährleistung und Haftungsbeschränkungen, Verjährung

1. Die indupart GmbH gewährt gemäß den anerkannten Regeln der Technik Fehlerfreiheit in Werkstoff und -arbeit. Mängelansprüche bestehen nicht wegen solcher Mängel, die nur eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit darstellen oder die Brauchbarkeit nur unerheblich einschränken.

2. Ansprüche stehen dem Besteller, der Unternehmer ist, nur zu, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3. Der Besteller ist verpflichtet, bei Kaufverträgen die gelieferte Ware bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Feststellung des Mangels mitzuteilen.

4. Beanstandungen der Ware sind bei Bekanntwerden in jedem Fall vor Verarbeitung, Benutzung, Weiterveräußerung oder Einbau der gelieferten Gegenstände schriftlich mitzuteilen und die Weisungen der indupart GmbH abzuwarten.

5. Speditionsware muss bei Anlieferung auf Transportschäden geprüft werden. Bei einem eingetretenen Schaden ist dieser auf dem Transportschein, im Beisein des Transporteurs (Fahrers), zu quittieren.

6. Die indupart GmbH ist nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, wenn der Besteller Unternehmer ist. Ist der Besteller Verbraucher, so kann er zunächst zwischen Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung wählen. Die indupart GmbH ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung zur Mängelbeseitigung geeignet ist.

7. Die Gewährleistungsverpflichtung der indupart GmbH setzt die Einhaltung der Betriebsanleitung voraus (u.a. normaler und sachgemäßer Gebrauch der Tore, regelmäßige Schmierung alle drei Monate, die zu protokollieren ist, jährliche Überprüfung durch einen Sachkundigen gemäß UVV, unverzügliche Benachrichtigung beim Auftreten von Fehlern).

8. Sofern die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, in einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder seitens der indupart GmbH unberechtigterweise verweigert wird, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Preises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

9. Führt ein Sachmangel oder eine andere Pflichtverletzung zu einem Schaden, so haftet die indupart GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Beruht der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haftet die indupart GmbH im Übrigen nur für vertragstypische Schäden. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Verjährung.

10. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Die indupart GmbH haftet daher gegenüber Unternehmern insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand beziehungsweise Werk selbst entstanden sind sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers, es sei denn, dass die leitenden Angestellten der indupart GmbH vorsätzlich oder grob fahrlässig handelten.

11. Für den Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses beschränkt sich die Ersatzpflicht der indupart GmbH auf das negative Interesse.

12. Rückgriffsansprüche des Kunden gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

13. Bei Instandsetzungen und Reparaturen übernimmt die indupart GmbH die Gewährleistung nur für die eigens ausgeführten Lieferungen und Leistungen.

14. Für Schäden an Lieferungen oder Leistungen, die von nachfolgenden Gewerken, Personen oder Gegenständen verursacht wurden, haftet die indupart GmbH nicht.

15. Der Nacherfüllungsanspruch des Kunden, das Recht auf Rücktritt und Minderung sowie Schadenersatz verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware.

16. Umfasst der Auftrag die Montage, beträgt die Verjährungsfrist ab Inbetriebnahme zwei Jahre.

17. Die indupart GmbH kann einen Anspruch nur dann anerkennen, wenn dieser über eine Kundenreklamation beziehungsweise einen Mängelbericht, der eine exakte Mängelbeschreibung sowie die exakte Maschinenbeschreibung enthält, geltend gemacht wird.

18. Für den Fall, dass gebrauchte Teile an Unternehmer geliefert werden, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

19. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Es wird zwischen „Maschinen“, „Ersatzteilen“ und „Verschleißteilen“ unterschieden. „Maschinen“ sind dabei alle Geräte und Baugruppen, die von unserer Seite als Neugeräte verkauft werden. „Ersatzteile“ sind Komponenten, die in „Maschinen“ eingesetzt und von unserer Seite vertrieben und bei uns eingekauft werden. Ausgenommen hiervon sind „Verschleißteile“. Bei „Verschleißteilen“ handelt es sich um von Seiten der indupart GmbH vertriebenen und eingekauften Komponenten, die auf Grund ihres Einsatzes eine spezifisch begrenzte Lebensdauer aufweisen und deshalb bei Erreichen des Verschleißzustandes ausgetauscht werden müssen. Generell bietet die indupart GmbH alle „Verschleißteile“ auch als „Ersatzteile“ an, da die Ware der indupart GmbH im Wesentlichen Einzelanfertigungen sind, die ständig weiterentwickelt werden, sind die „Verschleißteile“ nicht abschließend vordefiniert. Dazu zählen Torsions- und Zugfedern, Expansionsgummibänder, Federstopper, Federbruch- und Abrollsicherungen, Fangvorrichtungen, Laufrollen, Kugellager und Lagerplatten, Scharniere und Laufrollenhalter, Drahtseile, Gurte und Zugschnüre und –seile, Seiltrommeln und Wellen, Wellenkupplungen, Gummidichtungen und Gleitleisten, Seitendichtungen, Acryl-, Plexiglas- oder Makrolon-/Polycarbonat-Fenster, Torblätter, flexible Torfolien/ PVC-Streifen und Aufhängungen, Schrankenbäume mit Zubehör und Befestigungen, hydraulische und pneumatische Komponenten und deren Steuerleitungen. „Verschleißteile“ sind von jeder Gewährleistung ausgeschlossen.

Für elektrische Komponenten wie Spiralkabel, Steuerleitungen, Optosensoren (Lichtschranken/ -gitter und Steuerungen), Federbruch-, Seilbruch und Schlaffseilschalter, Funksteuerungen, Radarbewegungsmelder, Zugschalter, Drucktaster, Induktionsschleifen und Auswerter, elektrohydraulische und elektropneumatische Baugruppen haftet die indupart GmbH im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt ebenso für feststehende Komponenten, darunter Torzargen, Führungs- und Laufschienen sowie Stahl-Grundrahmen.

§ 8 VOB/VOL und weitere Vorschriften

1. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B) beziehungsweise der Verdingungsordnung für Lieferungen (VOL) in der jeweils aktuell gültigen Fassung.

2. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch Verbraucher wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B) nur Vertragsbestandteil, soweit dies gesondert schriftlich vereinbart und dem Verbraucher der vollständige Text der VOB, Teil B vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird.

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

2. Erfüllungsort, auch für den Fall von Lieferung und Zahlung, ist Diekholzen und Gerichtsstand ist Hildesheim, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

 

Diekholzen, 21.06.2021

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an uns: service@indupart-tortechnik.de